Die BEsteuerung des Einkommens erfolgt m. w. allein am Wohnort. Alfällige vorherige Abzüge und sonstige Steuerpflichten ergeben sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen D-CH.
Es kommt aber dann darauf an, auch als täglicher "Grenzgänger" nur in der Schweiz zu wohnen.
Also kein Doppelwohnsitz, sonst überwiegt deutsches Steuerrecht.
Wobei noch die Aufenthaltsrechtsfrage zu berücksichtigen wäre. Eine Ehefrau erhält als ersten Schritt ein von seiner Erlaubnis abhängiges Aufenthaltsrecht "um ihrem Ehemann zu folgen" ohne Arbeitsbewilligung, welche natürlich für EU-Bürger (seit kurzem) kein Problem darstellt,
Umgedreht ist das m.w. nicht ganz so klar, oder auch erst seit kurzem gleich.
Für ehe-ähnliche Gemeinschaften hingegen gilt dies mwm bisher nicht. So wird es drarum gehen, nachzuweisen dass der Freund der CH nicht zur Last fallen kann.
Also... herzl Gruss aus der Schweiz